Hausbesitzer aufgepasst: Schneeräumen & Streupflicht
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Der liebe Schnee oder doch nur ein "Unding" für Hausbesitzer
In Österreich ist ein Winter ohne Schnee undenkbar. Es ist mehr eine Frage, in welchem der insgesamt neun Bundesländer am meisten Schnee fällt, und wo er sich am hartnäckigsten, sprich am längsten in das Frühjahr hinein hält. Des einen Freud ist des anderen Leid. Urlauber, Touristen, Kinder und Jugendliche freuen sich über jeden Neuschnee. Die erwachsenen Einheimischen schauen eher sorgenvoll in den schneeverhangenen Himmel. Denn Schneefall bedeutet für sie Schneeräumen. Das ist die mühsame Pflicht eines jeden österreichischen Bürgers. Gesetz und Rechtsprechung machen dazu klare Vorgaben, an die sich jeder halten muss. Wenn nicht, dann kann das geahndet werden. Das muss nicht immer der Fall sein. Doch wenn eine Person zu Schaden kommt und sich anschließend die Versicherung meldet, kann es ernst und auch teuer werden.
Für Eigentümer von Gebäuden, die an einem öffentlichen Weg liegen, besteht eine Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Die beginnt morgens um 6.00 Uhr und endet abends um 22.00 Uhr. In diesem Zeitraum muss der Gehweg respektive die Fahrbahn auf einer Breite von 1,25 Metern freigeräumt und begehbar gemacht werden. Begehbar bedeutet in diesem Sinne frei von Eis und Schnee. Der Schnee muss abgetragen und beiseite geräumt werden. Die vereiste Fläche muss so bestreut sein, dass das Eis entweder schmilzt oder durch das Auftragen von beispielsweise Sand stumpf und begehbar wird.
Zuständig und verantwortlich für diesen umgangssprachlichen Winterdienst sind die Gebäudeeigentümer, sofern sie ihre Immobilie selbst bewohnen. Wenn die vermietet ist, übernehmen die Mieter diese Winterdienstpflicht per Mietvertrag. Beide können diese Verantwortung auf einen professionellen, also gewerblichen Hausmeisterservice übertragen. Trotzdem verbleibt die Verantwortung zu einer zumindest stichprobenartigen Kontrolle bei demjenigen, der originär in der Pflicht steht. Das ist und bleibt der Hauseigentümer oder der Mieter. In Österreich gilt der Winterdienst auch auf den Wegen zu gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen. Das sind beispielsweise Garagen, Müllcontainer oder ein Hausanbau. Hier ist ein halber Meter Schnee- beziehungsweise Eisfreiheit ausreichend.
Die Bedeutung des Winterdienstes sollte nicht unterschätzt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Vergehen wird nur dann rechtlich verfolgt, wenn es einen Kläger gibt. Das sind in den seltensten Fällen die verunfallten Bürger, wohl aber deren Versicherung, die zahlen muss. Für die ist der unterlassene Winterdienst ein Fall, der bürokratisch verfolgt wird. Jetzt stellt sich für den Eigentümer oder Mieter die Frage, ob diese Unterlassung des Winterdienstes ein Leistungsfall für seine private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht respektive für die Privathaftpflichtversicherung ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder grober Pflichtverletzung ist das nicht der Fall.
In Österreich ist ein Winter ohne Schnee undenkbar. Es ist mehr eine Frage, in welchem der insgesamt neun Bundesländer am meisten Schnee fällt, und wo er sich am hartnäckigsten, sprich am längsten in das Frühjahr hinein hält. Des einen Freud ist des anderen Leid. Urlauber, Touristen, Kinder und Jugendliche freuen sich über jeden Neuschnee. Die erwachsenen Einheimischen schauen eher sorgenvoll in den schneeverhangenen Himmel. Denn Schneefall bedeutet für sie Schneeräumen. Das ist die mühsame Pflicht eines jeden österreichischen Bürgers. Gesetz und Rechtsprechung machen dazu klare Vorgaben, an die sich jeder halten muss. Wenn nicht, dann kann das geahndet werden. Das muss nicht immer der Fall sein. Doch wenn eine Person zu Schaden kommt und sich anschließend die Versicherung meldet, kann es ernst und auch teuer werden.
Für Eigentümer von Gebäuden, die an einem öffentlichen Weg liegen, besteht eine Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Die beginnt morgens um 6.00 Uhr und endet abends um 22.00 Uhr. In diesem Zeitraum muss der Gehweg respektive die Fahrbahn auf einer Breite von 1,25 Metern freigeräumt und begehbar gemacht werden. Begehbar bedeutet in diesem Sinne frei von Eis und Schnee. Der Schnee muss abgetragen und beiseite geräumt werden. Die vereiste Fläche muss so bestreut sein, dass das Eis entweder schmilzt oder durch das Auftragen von beispielsweise Sand stumpf und begehbar wird.
Zuständig und verantwortlich für diesen umgangssprachlichen Winterdienst sind die Gebäudeeigentümer, sofern sie ihre Immobilie selbst bewohnen. Wenn die vermietet ist, übernehmen die Mieter diese Winterdienstpflicht per Mietvertrag. Beide können diese Verantwortung auf einen professionellen, also gewerblichen Hausmeisterservice übertragen. Trotzdem verbleibt die Verantwortung zu einer zumindest stichprobenartigen Kontrolle bei demjenigen, der originär in der Pflicht steht. Das ist und bleibt der Hauseigentümer oder der Mieter. In Österreich gilt der Winterdienst auch auf den Wegen zu gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen. Das sind beispielsweise Garagen, Müllcontainer oder ein Hausanbau. Hier ist ein halber Meter Schnee- beziehungsweise Eisfreiheit ausreichend.
Die Bedeutung des Winterdienstes sollte nicht unterschätzt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Vergehen wird nur dann rechtlich verfolgt, wenn es einen Kläger gibt. Das sind in den seltensten Fällen die verunfallten Bürger, wohl aber deren Versicherung, die zahlen muss. Für die ist der unterlassene Winterdienst ein Fall, der bürokratisch verfolgt wird. Jetzt stellt sich für den Eigentümer oder Mieter die Frage, ob diese Unterlassung des Winterdienstes ein Leistungsfall für seine private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht respektive für die Privathaftpflichtversicherung ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder grober Pflichtverletzung ist das nicht der Fall.